SOS Mitmensch deckt verwirrende Behördeninfos zur EU-Wahl-Registrierung auf
SOS Mitmensch deckt auf, dass EU-BürgerInnen, die sich in Österreich für die EU-Wahl registrieren wollen, durch ein irreführendes Behördenformular des Innenministeriums von der Eintragung ins Wahlregister abgehalten werden könnten.
Irreführendes Antragsformular des Innenministeriums verlangt bei Strafandrohung Erklärung, dass man das aktive Wahlrecht im Herkunftsland nicht verloren habe. Doch nicht jeder Verlust des Wahlrechts schließt von der Teilnahme an der EU-Wahl aus!
Irreführende Information im Antragsformular
„Den Betroffenen wird im Antragsformular suggeriert, sie könnten nicht an der EU-Wahl teilnehmen, wenn sie das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland verloren haben. Doch das ist eine unvollständige und irreführende Information. Tatsächlich ausgeschlossen von der Wahlregistrierung sind nur EU-BürgerInnen, die das Wahlrecht aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung verloren haben“, kritisiert Alexander Pollak, Sprecher von SOS Mitmensch, die fehlende Präzisierung im Antragsformular des Innenministeriums.
Formular entscheidend
Lediglich auf der Webseite des Innenministeriums wurde inzwischen eine Präzisierung hinzugefügt, nicht jedoch im Antragsformular selbst, so Pollak, der betont, dass das Formular entscheidend sei, schließlich mache sich nicht jeder die Mühe, die Webseite des Ministeriums zu durchforsten.
Frist soll verlängert werden
„Jetzt ist Eile geboten. Bereits am 12. März endet in Österreich die Frist zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz. Aufgrund des irreführenden Formulars sind Betroffene im falschen Glauben, sie dürften nicht an der EU-Wahl teilnehmen“, so Pollak, der das Innenministerium zur Korrektur des Formulars und zur Verlängerung der Frist auffordert.
Längere Frist in Deutschland
Der SOS Mitmensch-Sprecher verweist darauf, dass in Deutschland eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz bis zum 5. Mai möglich sei, daher sollte es „kein Problem sein, die sehr kurz bemessene Frist in Österreich um zumindest drei Wochen zu verlängern“.
Hintergrund: EU-BürgerInnen müssen sich, wenn sie außerhalb ihres Staatsbürgerschaftslandes an der EU-Wahl teilnehmen wollen, in die Europa-Wählerevidenz eintragen. Dazu liegt im Innenministerium ein Eintragungsformular auf. In diesem Formular steht, dass man sich nur in die Wählerevidenz eintragen könne, wenn man „das aktive Wahlrecht im Herkunftsland nicht verloren habe“. Doch nur in Ausnahmefällen bedeutet ein Verlust des Wahlrechts im Herkunftsland tatsächlich einen Ausschluss von der EU-Wahl, nämlich nur dann, wenn das Wahlrecht aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung aberkannt wurde. Demgegenüber können EU-BürgerInnen, die das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland aufgrund zu langer Abwesenheit verloren haben, sehr wohl an der EU-Wahl teilnehmen.
Der Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz wird bei der jeweils zuständigen Gemeinde bzw. im zuständigen Bezirk eingebracht: HIER der direkte Link zum Antragsformular
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