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Inhalt:

SOS Mitmensch Vereinsstatuten

SOS Mitmensch Statuten als Download (pdf, 118KB)

 

 

STATUTEN 2018
Angenommen von der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 2018
 
1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1.1 Der Verein führt den Namen SOS Mitmensch.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet und darüber hinaus.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.


2. ZWECK
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, versteht sich als Pressure Group für Menschenrechte und bezweckt die Herstellung von Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller in Bezug auf das Recht vollständiger Teilhabe an den Gütern und Freiheiten einer offenen und wohlfahrtsstaatlichen Gesellschaft - unabhängig von Herkunft oder persönlichem Lebensentwurf. Weiters bezweckt der Verein die Hilfe zur Selbsthilfe für Menschen, die auf Grund nicht erlangbarer Beschäftigungsbewilligungen oder aus sonstigen Gründen unterhalb der Armutsgrenze leben.


3. TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS
3.1 Der Verein ist mildtätig und gemeinnützig, sein Zweck soll unter anderem durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.2 Als ideelle Mittel dienen:

a) Die direkte Unterstützung von Menschen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder davon bedroht sind.
b) Die Entwicklung eines Kolportagesystems als Hilfe zur Selbsthilfe
c) Herausgabe von Medien jeder Art
d) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende und Schulungen
e) Plakate, Flugblätter, Einrichtung einer Bibliothek
f) Vernetzung mit anderen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und dem Verkauf von Publikationen
c) Spenden, Sammlungen, Förderungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Sponsoring


4. ARTEN, ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
4.1 Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder zusammen.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die vom Vorstand ausdrücklich als solche aufgenommen werden und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit ausschließlich durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.
 Die Ehrenmitglieder bilden ein Kuratorium zur allgemeinen Unterstützung des Vereins. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen vom Vorstand beschlossen werden.


5.RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht auf der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen oder sein Zweck behindert werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine Befreiung von der Zahlung des Beitrages ist auf Beschluss des Vorstandes möglich.


6. VEREINSORGANE
6.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung, die Arbeitsgruppen und das Schiedsgericht.


7. DIE GENERALVERSAMMLUNG
7.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung wird
durch Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung einberufen. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die RechnungsprüferInnen können mit schriftlicher Begründung vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen, die binnen 3 Wochen stattzufinden hat. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Recht zur Einberufung auf die § 5 Abs. 2 letzter Satz VerG 2002 in Anspruch nehmenden Mitglieder über.
7.2 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand und hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
7.3 Anträge zur Generalversammlung können von ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und haben mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzugehen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7.4 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.5 Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.6 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn. Sind beide verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.


8.AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
8.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
c) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.


9. DER VORSTAND
9.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und deren/dessen StellvertreterIn, der/m SchriftführerIn und deren/dessen StellvertreterIn, der/m KassierIn und deren/dessen StellvertreterIn sowie bis zu sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an der Sitzung ohne Stimmrecht teil.
9.2 Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre. Die Funktion kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
9.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet der Vorstand fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Der Vorstand ist berechtigt, seine Beschlüsse auch im Umlauf zu fassen. Die Mindestfrist für die Teilnahme daran beträgt 48 Stunden. Falls min. 2 Vorstandsmitglieder bei einem zu beschließendem Thema zum Zwecke einer ausführlicheren Abwägung auf eine mündliche Beschlussfassung beharren, so muss die Beschlussfassung persönlich im Rahmen einer Vorstandssitzung erfolgen.
9.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
9.5 Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen/deren StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9.6 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
9.7 Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
9.8 Der Vorstand ist berechtigt weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind durch die folgende Generalversammlung zu bestätigen.


10. AUFGABEN DES VORSTANDES UND OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten oder der Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Besetzung der Vorstandsfunktionen aus seiner Mitte
b) Einberufung der Generalversammlung
c) Beschlussfassung über den Voranschlag
d) Information der Mitglieder über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder/Befreiung von der Entrichtung
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Geschäftsführung
h) Beschluss der Geschäftsordnung
i) Genehmigung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Behandlung von deren Anträgen
j) Wahrnehmung der durch die Geschäftsordnung dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben

10.2 der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und die/den Kassier/in gemeinsam vertreten, im Verhinderungsfall durch deren jeweilige Stellvertreter.Durch Vollmacht kann die Vertretung einzelnen Vorstandsmitglieder und/oder der Geschäftsführung delegiert werden.. Bei Gefahr im Verzug sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/in gemeinsam berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung und des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
10.4. Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
10.5Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/s Vorsitzenden und der Kassierin/des Kassiers ihre StellvertreterInnen.

 

11. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
11.1 Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einem und höchstens drei ordentlichen Mitgliedern. Den Tätigkeitsbereich regelt die Geschäftsordnung.
11.2 Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel bestellt und enthoben.
11.3. Der Geschäftsführung obliegen jedenfalls folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Generalversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Einrichtung von Arbeitsgruppen, deren Genehmigung dem Vorstand obliegt.
d) Weitere Aufgaben kann die Geschäftsordnung regeln.


12. DIE ARBEITSGRUPPEN
12.1 Arbeitsgruppen können zur Betreuung von Themen oder zur Durchführung von Kampagnen und Projekten temporär oder dauerhaft mit Bestätigung des Vorstands von der sachlich zuständigen Geschäftsführung eingerichtet werden.
12.2 Arbeitsgruppen können dem Vorstand Positionspapiere vorlegen und Anträge an den Vorstand stellen, die von diesem zu behandeln sind.


13.DIE RECHNUNGSPRÜFERINNEN
13.1 Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl neuer RechnungsprüferInnen. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
13.3Die RechnungsprüferInnen können gemäß § 21 Abs 5 VerG 2002 selbst eine Generalversammlung einberufen.
13.4 Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen in 9.6 und 9.7 sinngemäß.


14. DAS SCHIEDSGERICHT
14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2 Das Schiedsgericht setzt sich ausdrei dem Verein nahe stehende Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 8 Tagen ein Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


15.AUFLÖSUNG DES VEREINES
15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
15.2 Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
15.3 Im Falle der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks, darf das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für mildtätige Zwecke bzw. für Zwecke der Entwicklungshilfe oder Katastrophenhilfe im Sinne § 4a Abs 2 Z.3 EstG zu verwenden.


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